|
|
| ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB
1992) |
Anpassung an die Novelle zum
Konsumentenschutzgesetz BGBI. 247/93
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen
Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73
Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe.
Das Reisebüro kann als Vermittler
(Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B)
auftreten.
Der Vermittler übernimmt die
Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs
auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,
Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen,
das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem
Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen
zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene
Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter
auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden,
wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer
Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion
hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen
jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros
als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt
B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG)
Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
| - |
der vermittelten Reiseveranstalter, |
| - |
der vermittelten Transportunternehmungen (z.B.
Bahn, Bus, Flugzeug u.Schiff) und |
| - |
der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor. |
|
| A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER |
| Die nachstehenden Bedingungen sind
Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag),
den Kunden mit einem Vermittler schließen. |
| |
| 1. Buchung/Vertragsabschluß |
| |
| Die Buchung kann schriftlich
oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich
bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die
alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des
Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung
und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon
abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam
zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt
mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung
sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten
usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente
(dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro
fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,
sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über
den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln. |
| |
| 2. Informationen und sonstige Nebenleistungen |
| |
| 2.1. Informationen über Paß-,
Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften |
| |
Als bekannt wird vorausgesetzt,
daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepaß erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen
darüber hinausgehenden ausländischen Paß-,
Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften
zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung
gebracht werden können (insbesondere an Hand des
TIM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung
dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit
übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die
Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit
Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. |
| |
| 2.2. Informationen über die Reiseleistung |
| |
| Das Reisebüro ist verpflichtet,
die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten
des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten
des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen
darzustellen. |
| |
| 3. Rechtsstellung und Haftung |
| |
| Die Haftung des Reisebüros
erstreckt sich auf |
| |
| - |
die sorgfältige Auswahl des jeweiligen
Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die
sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; |
| - |
die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und
Ausfolgung der Reisedokumente; |
| - |
die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden
und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie
z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung
und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen). |
|
| |
Das Reisebüro haftet nicht
für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des
Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben
nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies,
so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. |
| |
| 4. Leistungsstörungen |
| |
Verletzt das Reisebüro die
ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß
ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus
entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision
des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
|
| B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER |
| Die nachstehenden Bedingungen
sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag
genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder
direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers
schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen
seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß
§ 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich
gemacht. |
| |
| 1. Buchung/Vertragsabschluß |
| |
| Der Reisevertrag kommt zwischen
dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn
Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben
sich Rechte und Pflichten für den Kunden. |
| |
| 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers |
| |
| Ein Wechsel in der Person des Reisenden
ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen
für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei
Arten erfolgen. |
| |
| 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung |
| |
| Die Verpflichtungen des Buchenden
aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder
einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich
daraus ergebenden Mehrkosten. |
| |
| 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung |
| |
| Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung
anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf
eine andere Person übertragen. Die Übertragung
ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des
Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete
Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und
der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt
sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung
entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. |
| |
| 3. Vertragsinhalt, Informationen und
sonstige Nebenleistungen |
| |
| Über die auch den Vermittler
treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen
über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender
Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren.
Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung
gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,
es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende
Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen,
derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. |
| |
| 4. Reisen mit besonderen Risken |
| |
Bei Reisen mit besonderen Risken
(z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter
nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes
der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines
Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit
der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. |
| |
| 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen |
| |
| 5.1. Gewährleistung |
| |
Der Kunde hat bei nicht oder
mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß
ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf
Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel
behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung
des Kunden findet, erbracht wird. |
| |
| 5.2. Schadenersatz |
| |
Verletzen der Veranstalter oder
seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem
Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen
als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er -
ausgenommen in Fällen eines Personenschadens -
nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für
Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen
werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände
in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß
zu verwahren. |
| |
| 5.3. Mitteilung von Mängeln |
| |
Der Kunde hat jeden Mangel der
Erfüllung des Vertrages, den er während der
Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß
ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort
und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist.
Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts
an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden
aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso
muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung
seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt,
sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden
kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines
örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen
Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft)
oder direkt den Veranstalter über Mängel zu
informieren und Abhilfe zu verlangen. |
| |
| 5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze |
| |
| Der Veranstalter haftet bei Flugreisen
unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem
Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn-
und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. |
| |
| 6. Geltendmachung von allfälligen
Ansprüchen |
| |
Um die Geltendmachung von Ansprüchen
zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über
die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von
Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu
lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur
innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt
beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. |
| |
| 7. Rücktritt vom Vertrag |
| |
| 7.1. Rücktritt des Kunden vor
Antritt der Reise |
| |
| a) Rücktritt ohne Stornogebühr |
| |
Abgesehen von den gesetzlich
eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde,
ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche
hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden
Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen
auch der Reisepreis zählt erheblich geändert
werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt
oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden
die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären
und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit
entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder
vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde
hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt
des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet. |
| |
| b) Anspruch auf Ersatzleistung |
| |
Der Kunde kann, wenn er von den
Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters
ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung
des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme
an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen,
sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung
in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden
auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2.
zum Tragen kommen. |
| |
| c) Rücktritt mit Stornogebühr |
| |
Die Stornogebühr steht in
einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und
richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt
der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der
Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu
verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten
Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle
der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese
vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: |
| |
| 1. |
Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT
(Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaften
(Mehrtagesfahrten) |
| |
|
| |
| bis 30. Tag vor Reiseantritt.............................................. |
10 % |
| ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.................................... |
25 % |
| ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.................................... |
50 % |
| ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt....................................... |
65 % |
| ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..................... |
85 % des Reisepreises |
| |
|
|
|
| 2. |
Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen
im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen
Sonderzüge) |
| |
|
| |
| bis 30. Tag vor Reiseantritt.............................................. |
10 % |
| ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.................................... |
15 % |
| ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.................................... |
20 % |
| ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt....................................... |
30 % |
| ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..................... |
45 % des Reisepreises |
| |
|
|
|
| Für Hotelunterkünfte,
Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge
und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere
Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen. |
| |
| Rücktrittserklärung |
| |
Beim Rücktritt vom Vertrag
ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro,
bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß
er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung
empfiehlt es sich, dies |
| |
| - |
mittels eingeschriebenen Briefes oder
|
| - |
persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher
Erklärung
zu tun. |
|
| |
| d) No-show |
| |
No-show liegt vor, wenn der Kunde
der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt
oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen
Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen
Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß
der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr
in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten
laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent,
bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.)
45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze
können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt
werden. |
| |
| 7.2. Rücktritt des Veranstalters
vor Antritt der Reise |
| |
| a) |
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein
bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in
der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen
oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen
von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von
2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung
der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte
Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden,
kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser
ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen. |
| |
|
| b) |
Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer
Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren
Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
hätten vermieden werden können. Hiezu
zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl
aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen
usw. |
| |
|
| c) |
In den Fällen a) und b) erhält der Kunde
den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht
gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu. |
|
| |
| 7.3. Rücktritt des Veranstalters
nach Antritt der Reise |
| |
Der Veranstalter wird von der
Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde
im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der
Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet
einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet. |
| |
| 8. Änderungen des Vertrages |
| |
| 8.1. Preisänderungen |
| |
Der Veranstalter behält
sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis
aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig
sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als
zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung
der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten
- der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder
die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist
diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür
bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig,
wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen
und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10
Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag
ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe
Abschnitt 7.1.a.). |
| |
| 8.2. Leistungsänderungen nach
Antritt der Reise |
| |
| Bei Änderungen, die der Veranstalter
zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt
5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt
sind. |
| |
| Ergibt sich nach der Abreise, daß
ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen
nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene
Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung
weiter durchgeführt werden kann. Können solche
Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom
Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls
für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen,
mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen
mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden
zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften
Hilfe zu leisten. |
| |
| 9. Auskunftserteilung an Dritte |
| |
| Auskünfte über die Namen
der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden
werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen
nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung
dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen,
ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. |
| |
| 10. Allgemeines |
| |
| Die unter B angeführten Abschnitte
7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit
d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen)
sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt
718/91-3 im Kartellregister eingetragen. |
|
|